Vereinsstatuten

 Stand: 3.11.2020 

 § 1:  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
(1)     Der Verein führt den Namen ”Die Wiedergeburt des Schaufensters - Verein zur aktiven förderung unabhängiger Kunst - und Kulturschaffender“.
(2)    Er hat seinen Sitz in Bregenz, Vorarlberg (A) und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf Österreich, jedoch kann sich diese auf ganz Europa ausweiten.
(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 
§ 2: Zweck
 
(1)     Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf kulturellem, künstlerischem und kunstvermittelndem Gebiet sowie der kulturellen Bildung im Sinne des §§ 34 ff BAO. Der Verein versteht sich als Bindeglied zwischen freien Künstler*innen, Designer*innen, Kunstinteressierten und der Öffentlichkeit.
 
·      Förderung kultureller Betätigung und Vermittlung von Kunst und Kultur
·      Förderung der Vernetzung unter Kulturschaffenden
·      Veranstaltung von Ausstellungen, künstlerischen und Design orientierten Projekten im öffentlichen Raum
·      Erweiterung des Kunstbegriffes in der Bevölkerung.
·      Unterstützung der kritischen Auseinandersetzung mit Kunst und Design und Förderung deren öffentlicher Diskussion
·      Künstlerische und designorientierte Gestaltung unserer Umwelt
·      Förderung und Erarbeitung gemeinsamer Kunst- und Kulturprojekte
·      Förderung von multikulturellen Projekten
·      Förderung von Projekten zur Gleichberechtigung
·      Belebung des öffentlichen Raums
 
(2)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
 
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1)    Der Vereins zweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)   Als ideelle Mittel wird der Verein verschiedene Tätigkeiten planen und durchführen, um den Vereinszweck zu erfüllen, unter anderem
 
·      Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
·      Vorträge, Kurse und Veranstaltungen planen und durchführen
·      Durchführung von Workshops, Seminaren Forschungsprojekten, Studien und Wettbewerben
·      Kooperationen mit Organisationen und Institutionen eingehen, die im Sinne des Vereins sind und zur Erreichung des Vereinszwecks dienen.
·      Vernetzung mit ähnlichen Initiativen im In- und Ausland
·      Einrichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien
·      Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Katalogen und Infomaterial  
·      Versammlungen, Diskussionsabende und Vorträge
·      Durchführung kultureller Veranstaltungen: Ausstellungen, Performances, Lesungen,
·      Konzerte, Theater, Tanzaufführungen, Filmvorführungen, Kochveranstaltungen, Diskusionenabende
·      Veranstaltung von Workshops, Vorträgen, Versammlungen, Exkursionen,
·      Ausgestaltung und Betrieb von einem Vereinslokal – Bereitstellung von Infrastruktur (Ausstellungsfläche)
·      Herstellung von Tonträgern, Bildmaterial, Katalogen und Info-Material über realisierte Projekte
·      Herausgabe Publikationen
·      Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation (Online, Offline)
·      Durchführung von Forschungsprojekten, Studien
·      Mitwirkung bei anderen Veranstaltungen
 
(3)   Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
 
·      Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
·      Subventionen, Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Sponsorgelder und Werbeeinnahmen
·      Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
·      Vermietung und Verpachtung der Vereinseigenen Ausstellungsfläche   
·      Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
·      Erlöse aus der Vermarktung vereinseigener Publikationen und Produkte
·      Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
·      Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmen
·      Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung wie Vereinsfeste
 
 
 
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
 
(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3)    Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein unterstützen und fördern.
(4)    Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
 
1)     Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Nationalität, Glaubensbekenntnis, Geschlecht,      Stand, oder Ethnie sind für die Aufnahme ohne Bedeutung.
2)    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.  Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
4)     Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
5)     Mit dem Vereinsbeitritt und der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Statuten, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Generalversammlung an.
6)     Im Falle der zeitlich begrenzten Mitgliedschaft erkennt das Mitglied bereits mit Erhalt der Mitgliedsbescheinigung den Austritt aus dem Verein zum Ende der vorher festgelegten Frist an und erklärt diesen bereits mit Abgabe des Mitgliedsantrages.
 
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2)    Der Austritt kann zu jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)    Rechte:
 
a)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind gegebenenfalls zu bezahlen.
b)    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
c)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d)    Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
e)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
f)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
g)    Die Einrichtungen des Vereins können sowohl von Vorstandsmitgliedern sowie Mitgliedern mittels eines Antrages beanspruchen. Über die Bewilligung des Antrags entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Absage ist der Vorstand nicht verpflichtet dies zu begründen. Ein positiver Bescheid ist von folgenden Faktoren abhängig:
 
• Qualität der im Antrag beschriebenen geplanten Projektarbeit
• Ressourcen zur Finanzierung
• Personellen Ressourcen
• Der Zeitpunkt der Nutzung wird vom Vorstand bestimmt, da er verantwortlich für die Jahresplanung ist
 
(2)    Pflichten:
 
a)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
b)     Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c)     Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
§ 8: Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer+innen (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
 
 
§ 9: Generalversammlung
 
(1)    Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahrestatt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
 
a)     Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b)     schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c)     Verlangen der Rechnungsprüfer
d)     Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
 
(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/frau, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter*in. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
a)     Beschlussfassung über den Voranschlag
b)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
c)     Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e)     Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
f)      Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
g)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
 
§ 11: Vorstand
 
(1)    Der Vorstand besteht aus:
 
(a)    Obmann/frau
(b)    Obmann/frau-Stellvertreter*in
(c)    Schriftführer*in
(d)    Kassier*in 
(e)    Beiräte
 
(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators*in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)    Der Vorstand wird vom Obmann/frau, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in,  schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist er beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Vorstands an der Sitzung des Vorstands teil, so fasst er seine Beschlüsse einstimmig.
(7)    Den Vorsitz führt der Obmann/frau bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12: Aufgaben des Vorstands
 
(1)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(2)    Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(3)    Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
(4)    In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
§  für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
§  Organisation von Veranstaltungen
§  Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
§  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
§  Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
§  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
§  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
 
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1)    Der/Die Obmann/frau führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er/Sie vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2)    Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/frau, in Geldangelegenheiten sind der Obmann/frau sowie der Kassier*in jeweils zeichnungsberechtigt. Um gültige Geldtransaktionen (E-Banking) zu tätigen wird nur eine Unterschrift des Obmanns/frau oder die des Kassier*in benötigt. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns/frau der/die Stellvertreterin.
(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)    Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer*in bestellen. Der/Die Geschäftsführer*in ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmanns/frau verantwortlich. Der/Die Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann/frau nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers*in werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
(5)    Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
(6)    Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/frau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(7)    Der/Die Obmann/frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(8)    Der/Die Schriftführer*in unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(9)    Der/Die Kassier/erin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(10)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/frau, der/die Schriftführer*in oder der/die Kassier/erin.
 
 
§ 14: Rechnungsprüfer
 
(1)    Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 2 Jahre als Rechnungsprüfer*in gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*in dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)    Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.
 
§ 15: Schiedsgericht
 
(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4)    Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
 
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
 
(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
(2)    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere hat sie einen Abwickler*in zu berufen, der/die das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiven zu übertragen hat.
(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(4)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
 

Stand: 3.11.2020